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   BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54   

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https://dejure.org/1955,5363
BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54 (https://dejure.org/1955,5363)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1955 - III ZR 289/54 (https://dejure.org/1955,5363)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1955 - III ZR 289/54 (https://dejure.org/1955,5363)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
    Denn eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge kommt nur dann in Betracht, wenn der ursprünglich verpflichtete Funktionsträger weggefallen oder doch zur Zeit nicht in Anspruch genommen werden kann (BGHZ 8, 169 [180]).
  • RG, 16.10.1923 - III 33/23

    Verletzt der Staatsanwalt eine ihm dem Bestohlenen gegenüber obliegende

    Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
    Diese wurde mit der Abgabe der Sache an sie die alleinige Herrin des Verfahrens und ihr allein stand von nun ab, solange sie das Verfahren in der Hand behielt, die Verfügungsmacht über den hinterlegten Erlös zu (RGZ 108, 249 [254]; Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 103 der Fassung von 1935 und Nr. 57 der Fassung von 1953).
  • BGH, 18.01.1954 - III ZR 257/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
    Dazu sei bereits jetzt folgendes gesagt: Als "Rechtsmittel" sind nur, aber auch alle diejenigen Rechtsbehelfte anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206] und 163, 121 [125]; S. 11 des Urteils des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 -).
  • RG, 18.03.1940 - V 169/39

    1. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn eine Arresthypothek entgegen der

    Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
    Dazu sei bereits jetzt folgendes gesagt: Als "Rechtsmittel" sind nur, aber auch alle diejenigen Rechtsbehelfte anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206] und 163, 121 [125]; S. 11 des Urteils des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 -).
  • RG, 04.02.1938 - III 138/37

    Unter welchen Voraussetzungen kann vom Deutschen Reich wegen

    Auszug aus BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
    Dazu sei bereits jetzt folgendes gesagt: Als "Rechtsmittel" sind nur, aber auch alle diejenigen Rechtsbehelfte anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206] und 163, 121 [125]; S. 11 des Urteils des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 -).
  • BGH, 09.04.1956 - III ZR 174/55

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits früher (III ZR 289/54 vom 22. September 1955) ausgeführt, daß ein derartiges Verwahrungsverhältnis ein "besonderes" zwischen den Parteien bestehendes und die Sache betreffendes öffentlichrechtliches Schuldverhältnis voraussetzt.

    Der Senat hat zwar in der von der Revision erwähnten Entscheidung vom 22. September 1955 (III ZR 289/54) ausgeführt, daß mit Abgabe einer Strafsache an die Staatsanwaltschaft auch die Verfügungsbefugnis und Verantwortung hinsichtlich beschlagnahmter Sachen auf die Staatsanwaltschaft übergehe; das betrifft aber nur die rechtliche Befugnis zur Verwertung oder sonstigen Verfügung.

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 6/84

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Rechtsmittel - Folgen der Aussetzung

    Denn es kommt darauf an, wie bei richtiger Sachbehandlung hätte entschieden werden müssen (Senatsurteil vom 22. September 1955 - III ZR 289/54; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 534).
  • BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61

    Ersatz eines durch Beschlagnahmung eines Bankguthabens durch die

    Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder einen die Übergabe ersetzenden Akt Besitz an der zu verwahrenden Sache erlangt; Forderungen und Bankguthaben können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sein (BGHZ 34, 349, 354 [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60] = LM Nr. 71 zu § 13 GVG mit Anm. Kreft und weiteren Nachweisen; BGH III ZR 289/54 vom 22. September 1955).
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